Alarm- und Einsatzpläne
Eine wesentliche Rechtsgrundlage für die Aufstellung von Alarm- und Einsatzplänen bildet in RLP das Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG):
§ 3 Aufgaben der Gemeinde im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe
Absatz 1 Nr. 3:
"Die Gemeinden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe aufzustellen und fortzuschreiben".